Anmerkung zu BSG, Urt. v. 24.10.2018 – B 6 KA 43/17 R (Thüringer LSG) |
Anmerkung zu BSG, Urt. v. 24.10.2018 – B 6 KA 44/17 R (LSG Schleswig-Holstein) |
Rechtsprechung kurz berichtet |
Anmerkung zu BGH, Urt. v. 15.11.2018 – III ZR 69/17 (OLG Dresden) |
Inkompatibilitätsregelungen des Transplantationsgesetzes bei der "Hirntod"-Diagnostik |
Hinweisgeber im Krankenhaus |
Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – XII ZB 107/18 (LG Landshut) |
Konkretisierung einer PatientenverfügungZusammenfassung1. Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748). 2. Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat. 3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. |
Plausibilitätsprüfung – Mindestzeiten bei Nebeneinanderberechnung von Gesprächsleistungen und OrdinationskomplexZusammenfassung1. Der Ordinationskomplex gewinnt (auch) für das Tageszeitprofil eines Vertragsarztes dann Bedeutung, wenn in der Leistungslegende oder in einer Anmerkung zu einer anderen Gebührenordnungsposition des EBM-Ä für den Fall der gleichzeitigen Leistungserbringung eine erhöhte Mindestzeit vorgegeben ist. 2. Ergeben sich in einer wegen auffälligen Tageszeitprofilen durchgeführten Prüfung Anhaltspunkte, die auf eine systematisch unrichtige Abrechnung hindeuten, ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, die Prüfung auch dann auf Folgequartale auszudehnen, wenn in diesen Quartalen keine auffälligen Tageszeitprofile vorlagen. 3. Die Angaben eines Vertragsarztes gegenüber der KÄV über eine von ihm erbrachte Leistung sind dann grob fahrlässig unrichtig erfolgt, wenn der Vertragsarzt sich vorwerfbar der naheliegenden Erkenntnis verschlossen hat, dass die Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen abrechenbar ist (Leitsätze des Bearbeiters). |
Heranziehung eines ermächtigten Krankenhausarztes zum ärztlichen BereitschaftsdienstZusammenfassungEin ermächtigter Krankenhausarzt kann nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden. (Leitsatz des Bearbeiters) |
Anapafseos 5 . Agios Nikolaos
Crete.Greece.72100
2841026182
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